Satzung des Fördervereins Mittagsbetreuung Grundschule Moorenweis (e.V.)
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein Mittagsbetreuung Grundschule Moorenweis. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Moorenweis und soll in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden und erhält im Namen den Zusatz „e.V“.
Das Geschäftsjahr ist identisch mit dem Schuljahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung dadurch, dass er das Ziel hat, Schulkinder nach dem schultäglichen Unterrichtsende zu betreuen und zu fördern. Die Betreuung findet nur an Schultagen statt.
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4.) Die Betreuungskräfte werden durch den Vorstand eingestellt. Im Regelfall soll kein Vorstandsmitglied gleichzeitig Betreuungskraft sein.
5.) Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6.) Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
7.) Sämtliche vom Verein angeschafften Geräte und Materialien sind Vereinseigentum.
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Beitritt Dem Verein können juristische und natürliche Personen als Mitglied angehören. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
2.) Ende der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Tod der natürlichen Person oder durch Ausschluss aus dem Verein.
a.) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende des jeweiligen Schuljahres, in welchem der Austritt erklärt wird.
b.) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das der Würde und den Belangen des Vereins widerspricht.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Ausschluss innerhalb zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich Beschwerde einlegen, mit dem Antrag, dass die Mitgliederversammlung darüber beschließen möge.
3.) Rechte der Mitglieder Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge und Anträge zu unterbreiten und an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
4.) Beiträge Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1.) die Mitgliederversammlung
2.) der Vorstand Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben gebildet werden.
§ 5 Mitgliederversammlung
1.) In jedem Schuljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind.
2.) Die Einladung hat zwei Wochen vorher zu erfolgen.
3.) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand mit Angabe des Grundes beantragen.
4.) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
5.) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die von 2 Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 6 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1.) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes des Kassenprüfers.
2.) Entlastung des Vorstandes
3.) Festsetzung des Jahresbeitrages
4.) Wahl des Vorstandes auf 4 Jahre. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit gewählt. Über den Wahlmodus entscheidet die Mitgliederversammlung. Verlangt ein Mitglied geheime Wahl, so ist geheim abzustimmen. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.
5.) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand
6.) Wahl von zwei Kassenprüfern Die Kassenprüfer gehören dem Vorstand nicht an.
7.) Änderung der Satzung
8.) Ernennung von Ehrenmitgliedern
9.) Auflösung des Vereins
§ 7 Vorstand
1.) Der Vorstand besteht aus:
a.) dem/der 1. Vorsitzenden
b.) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c.) dem/der SchatzmeisterIn
d.) dem/der SchriftführerIn
Die unter a.) bis d.) aufgeführten Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
2.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1. Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende. Beide vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der/die stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
3.) Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er wird jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung von dem 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden mit einer Einladungsfrist von 10 Tagen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
4.) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen.
§ 8 Informationspflicht
Über die Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung sind die Schulleitung, der/die Elternbeiratsvorsitzende sowie die Gemeindeverwaltung rechtzeitig zu informieren (Einladung und Tagesordnung). Sie oder ihre Vertreter können an den öffentlichen Sitzungen teilnehmen, haben jedoch kein Stimmrecht.
§ 9 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
Bei Ausscheiden des/der 1. Vorsitzenden, des/der 2. Vorsitzenden oder des/der Schatzmeisters/Schatzmeisterin ist eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung notwendig. Beim Ausscheiden anderer Vorstandsmitglieder ist der Vorstand berechtigt, aus sich oder durch Berufung eines Mitgliedes in den Vorstand, den Posten bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu besetzen.
§ 10 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
§ 11 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit drei Viertel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Moorenweis, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. November 2005 so beschlossen.
Moorenweis, den 24.11.2005
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